§ 54 – Einziehung
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, auf die sich diese Straftat bezieht oder normal normal die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, normal normal normal arabic eingezogen. (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen, können eingezogen werden.
- Dies gilt für Straftaten nach den §§ 51 und 52 sowie für bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
- Die Einziehung betrifft auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat verwendet wurden.
- Es gelten die Regelungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Es kann angeordnet werden, dass innerhalb einer Frist eine Erlaubnis oder die Übergabe der Gegenstände an einen Berechtigten nachgewiesen wird.